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Motion Böhni – es ist vollbracht

Von Peter Metzinger


6 Jahre und 25 Tage sind es her, seit die damalige Bundesrätin Doris Leuthard beim Swiss Energy & Climate Summit an einem Stand von Climeworks und Audi vorbeikam, an dem diese demonstrierten, wie man aus Luft und erneuerbarem Stirm synthetischen Treibstoff herstellen kann. Auch der damalige Nationalrat Thomas Böhni kam an diesem Tag vorbei und zeigte sich nicht nur begeistert von der Idee, sondern wollte tatkräftig mithelfen.




Und so kam es dann zur «Motion Böhni», die zunächst auf rein ideologisch bedingten Widerstand stiess, woraufhin wir zur Unterstützung den Verein und diese Plattform Clean Fuel Now ins Leben riefen.





Nachdem Thomas Böhni bei den vorletzten Nationalratswahlen nicht mehr wiedergewählt wurde, nahmen sich Martin Bäumle im Nationalrat und Ruedi Noser im Ständerat der Motion an und integrierten sie in die Totalrevision des CO2-Gesetzes. Im Dezember 2018 sah es dann aber ganz schlecht aus, als der Nationalrat diese Revision nach einem Jahr Arbeit zurückwies. Einer der Streitpunkte war die Flugticketabgabe.


Die FDP kritisierte zurecht, dass diese hoch sein muss, damit sie tatsächlich lenkt, dass sie dann aber eher zu ausländischen Flughäfen lenkt als zum Nichtfliegen. Die Lösung für dieses Problem kam mir im Gespräch mit dem Journalisten Marcel Hänggi. Würde man die Flugticketabgabe zur Finanzierung der Zusatzkosten nutzen, die bei der Produktion von synthetischem Kerosin anfallen, dann hätte man eine win-win-win-Situation.


Auch hierfür setzten wir uns nun ein. Letzten Freitag war es dann soweit. Mit der Verabschiedung des neuen CO2-Gesetzes ist nicht nur die Motion Böhni als Artikel 18 verabschiedet, sondern auch die Idee der Anschubfinanzierung für synthetisches Kerosin mittels Flugticketabgabe als Art. 53.


Art. 18 CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von synthetischen Treibstoffen

1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung von Treibstoffen erzielt wird, die mittels Elektrizität aus erneuerbaren Energien hergestellt werden (synthetische Treibstoffe), bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet.

2 Die CO2-Verminderung nach Absatz 1 bestimmt sich nach:

a. der Summe der für das betreffende Jahr vertraglich zugerechneten Mengen synthetischer Treibstoffe;

b. der Anzahl Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, für die synthetische Treibstoffe verwendet werden können; und

c. dem Umfang der CO2-Emissionen, die die Fahrzeuge nach Buchstabe b während ihrer durchschnittlichen Lebensdauer erwartungsgemäss verursachen.

3 Die synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 MinöStG erfüllen.


Nun bleibt nur noch zu hoffen, dass niemand das Referendum ergreift, oder wenn doch, dass dieses scheitert.

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